Einkommenssteuerliche Zusammenveranlagung im Familienrecht

Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten auch für das erste Jahr der Trennung zwischen getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung wählen. In der Regel bringt die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile mit sich, so dass fast immer der besser verdienende Ehegatte auf eine Zusammenveranlagung besteht.

Problematisch wird dies, wenn der schlechter verdienende Ehegatte bereits die Einzelveranlagung durchgeführt hat. Dies schafft jedoch keine endgültigen Tatsachen:

Es besteht eine familienrechtliche Pflicht, die finanziellen Lasten des anderen gering zu halten soweit eigene Interessen dabei nicht verletzt werden (§1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Daher sind die Ehegatten verpflichtet, in die steuerliche Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch Genommene seine steuerlichen Nachteile ausgeglichen erhält.

Die gemeinsame Veranlagung ist selbst dann noch möglich, wenn der auf Zustimmung in Anspruch genommene die Einzelveranlagung gewählt hatte und für ihn sogar schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Beantragung nämlich der die gemeinsame Veranlagung anstrebende Ehegatte, muss das Finanzamt auch den gegen den Ehegatten, der bereits einen bestandskräftigen Bescheid aus Einzelveranlagung erhalten hat überprüfen und abändern, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung vorliegen (BGH FamRZ 2007, S. 1229). Insoweit gilt der spätere Antrag auf Zusammenveranlagung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (so auch OLG Koblenz).

Sebastian Windisch

Fachanwalt für Familienrecht